Fischerei-Bildungsseminare Rhein-Ruhr e.V.
Garant für gute Ausbildung
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Voraussetzungen für die amtliche Fischerprüfung in Nordrhein-Westfalen:

Durchführung von Vorbereitungslehrgängen zur Fischerprüfung

 

Seit Inkrafttreten des Landesfischereigesetzes NRW im Jahre 1972 muss ein Angler den Nachweis einer bestandenen amtlichen Fischerprüfung erbringen um einen Fischereischein erwerben zu können.

 

Die Fischerprüfung ist bei der unteren Fischereibehörde abzulegen, in deren Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz hat.

 

Der Prüfling muss mindestens 13 Jahre alt sein um an der Fischerprüfung teilnehmen zu können. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres kann ihm dann, bei bestandener Prüfung, ein Fischereischein ausgestellt werden.

 

(Im Alter zwischen 10 und 16 Jahren ist die Ausstellung eines Jugendfischereischeines ohne Prüfung möglich, der allerdings nur zur Ausübung der Fischerei im Beisein eines Fischereischein- Inhabers berechtigt)

 

Die Prüfung besteht aus 60 theoretischen Fragen und einem praktischen Teil.

 

Die theoretischen Fragen (je Bereich 10) erstrecken sich auf folgende Gebiete:

 

·                                 Allgemeine Fischkunde

·                                 Spezielle Fischkunde

·                                 Gewässerkunde, Fischhege

·                                 Gesetzeskunde

·                                 Natur- und Tierschutz

·                                 Gerätekunde

 

Im praktischen Teil muss eine Auswahl der heimischen Fischarten erkannt und richtig angesprochen sowie ein Angelgerät waidgerecht zusammengebaut werden.

 

Auf diese Prüfung bereiten speziell ausgebildete Lehrgangsleiter des Verbandes vor.

 

Die Lehrgänge umfassen ca. 30 Unterrichtsstunden (zumeist verteilt über 5 Wochen) in Theorie und Praxis, damit die Lehrgangsteilnehmer in der Lage sind, die Prüfungsfragen der Verordnung über die Fischerprüfung zu beantworten.

 

Den Teilnehmern wird durch intensives Üben unter Anleitung der Lehrgangsleiter beim Zusammenbau der Angelgeräte und der Zusammenstellung des Zubehörs die nötige Sicherheit zum Bestehen des praktischen Teils vermittelt.

 

Die Prüfungen vor der unteren Fischereibehörde sowie die Lehrgänge finden in der Regel zweimal jährlich statt.

 

Theoretische Prüfung

Fragebogen mit 60 Fragen (ausgewählt aus insgesamt 341 Fragen) aus folgenden 6 Fachgebieten, je davon 10 Fragen .
 

  • Allgemeine Fischkunde, Fischkrankheiten
  • Spezielle Fischkunde
  • Gewässerkunde, Fischhege
  • Naturschutz, Tierschutz
  • Gesetzeskunde
  • Gerätekunde

Mindestens 45 Fragen müssen richtig sein, davon mindestens 6 Fragen 
aus jedem Fachgebiet.
 

Praktischer Teil

Von 44 Bildtafeln werden 6 nach dem Zufallsprinzip dem Prüfling vorgelegt,
hiervon müssen 4 richtige Artennamen benannt werden.

Aal; Äsche; Amerikanischer Flusskrebs; Bach/Flussneunauge; Bachforelle; Bachsaibling; Bachschmerle; Barbe; Bitterling ; Brassen; Döbel ; Dreistacheliger Stichling; Elritze; Europäischer Flusskrebs; Flunder; Flußbarsch; Giebel; Groppe; Gründling; Güster; Hasel; Hecht; Dorsch; Karausche; Kaulbarsch; Lachs; Makrele; Meerforelle; Moderlieschen; Nase; Quappe; Rapfen; Rotauge;
Regenbogenforelle; Rotfeder; Schlammpeitzger; Schleie; Schneider; Steinbeißer; Ukelei; Wels; Wildkarpfen; Zander und Zwergstichling.

Aus den praktischen Aufgaben 1 bis 10 wird eine Aufgabe vergeben.
Von möglichen 28 Punkten müssen mindestens 25 erreicht werden.

Stippangelrute für Rotaugen; Schwingspitzenrute für Brassen; Teleskoprute für Karpfen; Grundangelrute für Aale; Spinnrute für Hechte; Spinnrute für Barsche; Fliegenangelrute Nass; Fliegenangelrute Trocken; Pilkangelrute für Dorsche;  Brandungsangel für Plattfische.
 

Prüfungszeit
 

  • Theoretischer Teil höchstens 90 Minuten,
  • Praktischer Teil je Prüfling in der Regel 15 Minuten.

Verordnung über die Fischerprüfung (Fischerprüfungsverordnung)

Vom 26. November 1997 (GV. NW. S. 61)

Auf Grund des § 31 Abs. 8 des Landesfischereigesetztes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NW. S. 516, ber. S. 846) wird nach Beratung mit dem Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags verordnet:



§ 1

(1) Die Fischerprüfung ist bei der unteren Fischereibehörde abzulegen.

(2) Jede untere Fischereibehörde hat mindestens einen Prüfungsausschuss zu bilden.

(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus:

1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der unteren Fischereibehörde als Vorsitzender oder Vorsitzendem.

2. zwei Beisitzenden, die auf Vorschlag des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. berufen werden

(4) Als Beisitzende sollen nur Personen berufen werden, die an einem Ausbildungslehrgang für Fischereiberaterinnen und Fischereiberater oder Prüferinnen und Prüfer an der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen oder einer vergleichbaren Einrichtung teilgenommen haben.

(5) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Stellvertreterin oder Stellvertreter zu berufen.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden für die Dauer von 5 Jahren berufen.

§ 2

(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Ein Mitglied des Prüfungsausschusses darf an der Prüfung nicht mitwirken, wenn zwischen ihm und einem Prüfling ein Ausschließgrund im Sinne des § 31 der Gemeindeordnung besteht oder wenn es an der Vorbereitung eines Prüflings auf die Prüfung beteiligt war.

§ 3

(1) Prüfungstermine sind von der unteren Fischereibehörde nach Bedarf mindestens einmal im Jahr anzusetzen; sie sind zwei Monate vorher bekanntzugeben.

(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Zuhörer zulassen. Vertreterinnen und Vertreter der oberen und der obersten Fischereibehörde können bei der Prüfung zugegen sein.

(3) Die Prüfung ist bei der unteren Fischereibehörde abzulegen, in deren Bezirk der Prüfling seinen ständigen Wohnsitz hat. Die untere Fischereibehörde kann Ausnahmen machen.

(4) Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der unteren Fischereibehörde einzureichen.

(5) Für die Prüfung wird eine Gebühr nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung erhoben. Die Teilnahme an der Prüfung kann von dem Nachweis der Zahlung der Gebühr abhängig gemacht werden.

§ 4

Zur Prüfung dürfen nicht zugelassen werden:

1. Personen, die das dreizehnte Lebensjahr nicht vollendet haben,

2. Personen, für die für die Besorgung aller ihrer Angelegenheiten wegen einer physischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung ein Betreuer bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.

§ 5

(1) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen mit schriftlichen Fragen und einem praktischen Teil.

(2) Die schriftlichen Fragen erstrecken sich auf folgende Gebiete:

1. Allgemeine Fischkunde,

2. Spezielle Fischkunde,

3. Gewässerkunde und Fischhege,

4. Natur- und Tierschutz,

5. Grätekunde,

6. Gesetzkunde.

(3) Jedem Prüfling ist ein Fragebogen mit sechzig vom Prüfungsausschuss aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung ausgewählten Fragen zur schriftlichen Beantwortung vorzulegen. Aus den Prüfungsgebieten nach Absatz 2 sind jeweils zehn Fragen auszuwählen. Der theoretische Teil der Prüfung findet unter Aufsicht mindestens eines von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses statt. Der theoretische Teil der Prüfung darf höchstens neunzig Minuten dauern.
(4) Im praktischen Teil ist aus den in Anlage 2 aufgeführten Aufgaben 1 bis 10 ein vom Prüfungsausschuss bestimmtes Angelgerät für den Fischfang waidgerecht zusammenzubauen und das weitere notwendige Zubehör hinzuzufügen. Die Prüfung kann auf das Zusammenstellen von Teilen des Gerätes beschränkt bleiben, wenn bereits dadurch zur Überzeugung des Prüfungsausschusses der Nachweis der erforderlichen Fertigkeit erbracht ist. Zusatzfragen aus dem theoretischen Teil der Prüfung sind nicht zugelassen.

(5) Im praktischen Teil ist ferner eine ausreichende Artenkenntnis der hier vorkommenden Fische, Neunaugen und Krebse nachzuweisen. Hierzu werden 44 Bildtafeln mit je einer Abbildung der in der Anlage 3 aufgeführten Arten nach dem dort enthaltenen Muster verwendet.

(6) Der praktische Teil der Prüfung findet vor dem gesamten Prüfungsausschuss statt und sollte in der Regel je Prüfling nicht länger als 15 Minuten dauern.

(7) Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist bei der unteren Fischereibehörde fünf Jahre aufzubewahren. Die vom Prüfungsausschuss bewerteten Fragebögen eines Prüflings, der die Prüfung nicht bestanden hat, sind der Niederschrift über die Prüfung beizufügen.

§ 6

(1) Alle Entscheidungen über die Prüfungsleistungen, insbesondere die Entscheidung über das Prüfungsergebnis im praktischem Teil, trifft der Prüfungsausschuss. Er bestimmt mit Stimmenmehrheit.

(2) Die Prüfung darf insgesamt nur für bestanden erklärt werden, wenn im theoretischen Teil mindestens fünfundvierzig Fragen - davon mindestens sechs aus den jeweiligen Prüfungsgebieten nach § 5 Abs. 2 - richtig beantwortet und im praktischen Teil nach § 5 Abs. 4 mindestens fünfundzwanzig von achtundzwanzig Punkten erreicht worden sind sowie nach § 5 Abs. 5 mindestens vier von sechs nach dem Zufallsprinzip vorgelegten Bildtafeln mir den richtigen Artennamen benannt worden sind.

§ 7

(1) Erklärt der Prüfungsausschuss einen im § 5 Abs. 1 aufgeführten Teile der Prüfung für nicht bestanden, so ist der Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung aus geschlossen.

(2) Der Prüfungsausschuss kann einen Prüfling, der einen Täuschungsversuch begeht, von der Prüfung ausschließen. In diesem Fall gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden.

§ 8

(1) Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, so ist ihm hierüber ein Zeugnis gemäß Anlage 4 auszustellen, das von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

(2) Der Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat oder für den die Prüfung als nicht bestanden gilt, erhält einen schriftlichen Bescheid.

(3) Hat der Prüfling den nach § 6 Abs. 2 für das Bestehen der Prüfung genannten Mindestanforderungen im theoretischen oder praktischen Teil nicht entsprochen, braucht in einem neuen Prüfungsverfahren nur der nichtbestandene Teil der Prüfung wiederholt werden.

§ 9

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnenen Prüfungsverfahren nach den Bestimmungen dieser Verordnung weitergeführt. Ein nach den bisherigen Bestimmungen mit Erfolg abgelegter theoretischer oder praktischer Teil wird im weiteren Prüfungsverfahren anerkannt.

§ 10

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Fischerprüfung vom 19. Februar 1973 (GV. NW. S. 160), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Februar 1986 (GV. NW. S. 187), außer Kraft.


Düsseldorf, den 26. November 1997

Die Ministerin
Für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
Des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

 

 

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