Fischerei-Bildungsseminare Rhein-Ruhr e.V.
Garant für gute Ausbildung

 


 

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Wesen des Vereins
§ 3 Zweck des Vereins
§ 4 Geschäftsjahr
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Pflichten und Rechte der Mitglieder
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
§ 12 Fachabteilung
§ 1
3 Sachverständigenrat
§ 14 Auflösung

 
Satzung der Fischerei - Bildungsseminare Rhein - Ruhr e.V.

§ 1 Name und Sitz
 
(1) Der Verein führt als Fischereifachverband den Namen
"Fischerei-Bildungsseminare Rhein-Ruhr e. V.".
   
(2) Er hat seinen Sitz in Duisburg und ist in das Vereinsregister eingetragen.
   
(3) Der Verein als Fischereifachverband strebt die Anerkennung nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz und die Mitgliedschaft in übergeordneten fischereilichen Zusammenschlüssen auf Landes-, Bundes- und europäischer Ebene, namentlich im Fischereiverband Nordrhein-Westfalen e. V., an.


§ 2 Wesen des Vereins
 
(1) Unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates ist der Verein parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
   
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
   
(3) Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Spenden dürfen nur juristischen Personen (Mitglieder oder Nichtmitglieder) gewährt werden, die selber ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgen und entsprechend vom zuständigen Finanzamt anerkannt sind.
   
(4) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


 

§ 3 Zweck des Vereins
 
(1) Der Verein als Fischereifachverband versteht sich nicht als Alternative zu den bestehenden vereinsgerichtlich eingetragenen Verbänden der Fischerei, der Angelfischerei, des Tier- sowie des Landschafts- und Naturschutzes, sondern ergänzt deren Inhalte durch speziell geprägte und zielgerichtete Kurse, Veranstaltungen, Aktionen, Beratungen und Argumentationen.
   
(2) Er führt auf der Grundlage und der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Tierschutzgesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landesfischereigesetzes Nordrhein- Westfalen, innerhalb der allgemeinen Bildung und Ausbildung Kurse, Veranstaltungen, Ausstellungen und Bildungsfahrten durch.
   
(3) Er unterstützt Fischer, Fischereivereine und -verbände, die den Natur-, Landschafts- und Tierschutz innerhalb der Fischerei fördern und anerkennen, bei ihrer Tätigkeit nach Kräften durch Vorträge, Lehrgänge und sonstige geeignete Maßnahmen und Einrichtungen. Über den Einsatz der jeweiligen Förderung entscheidet der Vorstand.
   
(4) Der Verein berät Behörden, Verbände, Vereine und Interessierte bei Fragen der Fischerei, der Umwelt und des Tierschutzes sowie über Förderbestimmungen der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein- Westfalen.
   
(5) Auf der Grundlage der Vorgaben der Europäischen Union, namentlich der Charta der Grundrechte, unterstützt der Verein vorrangig Bildungsangebote an Junioren, Frauen und Senioren und deren Aktivitäten im Rahmen der Inhalte der Absätze
1 - 4.


 

§ 4 Geschäftsjahr
 
  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


 

§ 5 Mitgliedschaft
 
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
   
(2) Lehrtätigkeiten können nur von natürlichen Mitgliedern vorgenommen werden, die über einen Fischereischein und ein nachgewiesenes Fachwissen verfügen.

Diese Fachwissen kann durch den Nachweis
 
  - des Abschlusses eines fachgerichteten Studiums, z.B. an der Landwirtschaftlichen Fakultät der Rheinischen Friedrich- Wilhelms- Universität Bonn, an einer Tierärztlichen Hochschule oder einer Fachhochschule, oder
     
  - der Teilnahme eines Lehrgangs/von Lehrgängen bei der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen (LÖBF NRW) oder der Naturschutzakademie des Landes Nordrhein- Westfalen bei der LÖBF NRW, oder
     
  - der Angehörigkeit zu einer Unteren, Oberen oder der Obersten Landesfischerei- oder landschaftsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen, oder
     
  - der Beautragung als amtlicher Fischereiaufseher durch eine Untere Fischereibehörde, oder
     
  - ein gleichwertiges Wissen erbracht werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Vorstand.
   
(3) Die natürlichen und juristischen Personen beantragen schriftlich die Aufnahme. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Neuaufnahmen werden in der folgenden Mitgliedsversammlung bekannt gegeben.
   
(4) Wird ein Aufnahmegesuch abgelehnt, hat der/die Betroffene ein Einspruchsrecht. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.



 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
 
(1) Die Mitgliedschaft erlischt
 
  - durch freiwilligen Austritt,
  - durch Tod einer natürlichen oder Auflösung einer juristischen Person,
  - durch Ausschluss

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt tritt drei Tage nach Eingang der Erklärung beim Vorstand ein.

   
(2) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Briefes beim Vorstand eingelegt werden.



 

§ 7 Pflichten und Rechte der Mitglieder
 
(1) Die Mitglieder haben das Recht, sich im Rahmen der Satzung an der Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Bildungsangebote des Vereins zu nutzen.
   
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,
 
  - die Satzung und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse zu beachten,
  - sich für die Ziele des Vereins einzusetzen, alle seinem Wohle dienen Bestrebungen zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Verein oder seinen Mitgliedern schaden könnte.
   
(3) Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben. Die Höhe des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest. Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliedersammlung festgesetzten Betrag fristgemäß zu entrichten.


 

§ 8 Organe des Vereins
 
Organe des Vereins sind
 
  - die Mitgliederversammlung,
  - der Vorstand.



 

§ 9 Mitgliederversammlung
 
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe von zwei Jahren durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses beantragt.
   
(2) Die Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
   
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Leitenden Geschäftsführer oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit je einer Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
   
(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
   
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung,
- Änderung der Satzung (3/4 der Anwesenden),
- Entgegennahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung und der Jahresberichte seit der letzten Mitgliederversammlung,
- Entgegennahme des Berichtes des/der von den Rechnungsprüfern geprüften Jahresberichts / Jahresberichte, jeweils für den Kalenderjahr,
- Wahl des Vorstandes auf die Dauer von drei Jahren,
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern. Die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt,
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
- Genehmigung der Jahresabrechnung/en und Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- Entscheidung über Einspruch bzw. Berufung nach §§ 4 Abs. 4 bzw. 5 Abs. 2.



 

§ 10 Vorstand
 
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    
- dem Leitenden Geschäftsführer,
- dem Stellvertretenden Leitenden Geschäftsführer und ggfs. seinem Stellvertreter,
- dem Schatzmeister und ggfs. seinem Stellvertreter/seinen Stellvertretern,
- den Organisationsleitern der Fachabteilungen oder in deren Verhinderung deren Stellvertreter (§11),
- dem Schriftführer und ggfs. seinem Stellvertreter,
- dem Pressesprecher und ggfs. seinem Stellvertreter/seinen Stellvertretern.
   
Bis auf den Leitenden Geschäftsführer, den Stellvertretenden Leitenden Geschäftsführer und den Schatzmeister können die anderen Vorstandsämter kumulativ besetzt werden. Personen, die mehrere Ämter ausüben, haben im Vorstand nur eine Stimme.


 

§ 11 Aufgaben des Vorstandes
 
(1) Der Leitende Geschäftsführer leitet die Sitzungen und Versammlungen und vertritt den Fischereifachverband.
   
(2) Der Stellvertretende Leitende Geschäftsführer vertritt den Leitenden Geschäftsführer bei dessen Verhinderung bzw. im Benehmen mit ihm. Der Stellvertretende Leitende Geschäftsführer ist befugt, Aufgabenteile auf seinen Stellvertreter zu delegieren. Diese Delegierung gilt auch in der Vertretungseigenschaft gegenüber dem Leitenden Geschäftsführer.
   
(3) Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte selbständig. Er ist befugt, Aufgaben auf seinen/seine Stellvertreter zu delegieren.
   
(4) Der Schriftführer protokolliert die Sitzung und Versammlungen.
   
(5) Der Pressesprecher vertritt den Verein im Benehmen mit dem Leitenden Geschäftsführer gegenüber den Medien.
   
(6) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Leitende Geschäftsführer, der Stellvertretende Leitende Geschäftsführer und der Schatzmeister. Jeder vertritt den Verein allein.


 

§ 12 Fachabteilung

(1) Nach Fachinhalten und/oder politisch-geographischen Vorgaben können Fachabteilungen gebildet werden.

Wird eine Fachabteilung gebildet, gelten die §§ 2, 3, 4 Abs. 2, 7, 8 Abs. 1 - 3 und Absatz 4 (Tiretstriche 1,3,5,8) und § 10 Abs. 1 - 5 sinngemäß.
   
(2) Jede Fachabteilung wird durch eine Abteilungsleitung geführt.

Diese Abteilungsleitung setzt sich entsprechend ihrer Aufgabenstellung zusammen.

Mindestens muss sie bestehen aus:

dem Organisationsleiter,
dem Schatzmeister und ggfs. seinem Stellvertreter.

Weitere Ämter können z.B. besetzt werden mit:

dem Stellvertretenden  Organisationsleiter,
dem Gerätemeister und ggfs. seinem Stellvertreter,
dem Fahrdienstleiter,
dem Pressesprecher,
dem Schriftführer.

Der Schatzmeister und der Pressesprecher werden nur in der Funktion einer Vertreters nach § 10 Abs. 3 bzw. 5 tätig.

Bis auf den Organisationsleiter und den Schatzmeister können die Leitungsfunktionen kumulativ besetzt werden.

Mitglieder des Vorstandes (§ 10) können gleichzeitig Ämter von Fachabteilungen bekleiden.


§ 13 Sachverständigenrat

Es kann ein Sachverständigenrat in Form eines Beirates gebildet werden, der den Vorstand, die Abteilungsleitung/en und ggfs. die Mitgliederversammlung in Fachfragen berät, unterstützt und begleitet.

Beiratsmitglieder gehören weder dem Vorstand noch den Abteilungsleitungen mit Stimmrecht an.


 

§ 14 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 4/5 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
   
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Stadtverband der Sportfischer 1954 e.V. Duisburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

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