| Satzung der Fischerei - Bildungsseminare Rhein - Ruhr
e.V.
§ 1 Name und Sitz
| (1) |
Der Verein führt als Fischereifachverband den
Namen
"Fischerei-Bildungsseminare Rhein-Ruhr e. V.". |
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| (2) |
Er hat seinen Sitz in Duisburg und ist in das
Vereinsregister eingetragen. |
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| (3) |
Der Verein als Fischereifachverband strebt die
Anerkennung nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz und die Mitgliedschaft in
übergeordneten fischereilichen Zusammenschlüssen auf Landes-, Bundes- und
europäischer Ebene, namentlich im Fischereiverband Nordrhein-Westfalen e.
V., an. |
§ 2 Wesen
des Vereins
| (1) |
Unter Beachtung der Grundsätze des
freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates ist der Verein
parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral. |
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| (2) |
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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| (3) |
Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
Spenden dürfen nur juristischen Personen (Mitglieder oder Nichtmitglieder)
gewährt werden, die selber ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
verfolgen und entsprechend vom zuständigen Finanzamt anerkannt sind. |
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| (4) |
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben,
die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden. |

§ 3 Zweck
des Vereins
| (1) |
Der Verein als Fischereifachverband versteht
sich nicht als Alternative zu den bestehenden vereinsgerichtlich
eingetragenen Verbänden der Fischerei, der Angelfischerei, des Tier- sowie
des Landschafts- und Naturschutzes, sondern ergänzt deren Inhalte durch
speziell geprägte und zielgerichtete Kurse, Veranstaltungen, Aktionen,
Beratungen und Argumentationen. |
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| (2) |
Er führt auf der Grundlage und der Beachtung
der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Tierschutzgesetzes, des
Bundesnaturschutzgesetzes und des Landesfischereigesetzes Nordrhein-
Westfalen, innerhalb der allgemeinen Bildung und Ausbildung Kurse,
Veranstaltungen, Ausstellungen und Bildungsfahrten durch. |
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| (3) |
Er unterstützt Fischer, Fischereivereine und
-verbände, die den Natur-, Landschafts- und Tierschutz innerhalb der
Fischerei fördern und anerkennen, bei ihrer Tätigkeit nach Kräften durch
Vorträge, Lehrgänge und sonstige geeignete Maßnahmen und Einrichtungen. Über
den Einsatz der jeweiligen Förderung entscheidet der Vorstand. |
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| (4) |
Der Verein berät Behörden, Verbände, Vereine
und Interessierte bei Fragen der Fischerei, der Umwelt und des Tierschutzes
sowie über Förderbestimmungen der Europäischen Union, der Bundesrepublik
Deutschland und des Landes Nordrhein- Westfalen. |
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| (5) |
Auf der Grundlage der Vorgaben der Europäischen
Union, namentlich der Charta der Grundrechte, unterstützt der Verein
vorrangig Bildungsangebote an Junioren, Frauen und Senioren und deren
Aktivitäten im Rahmen der Inhalte der Absätze
1 - 4. |

§ 4 Geschäftsjahr
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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |

§ 5
Mitgliedschaft
| (1) |
Mitglieder können natürliche und juristische
Personen sein. |
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| (2) |
Lehrtätigkeiten können nur von natürlichen
Mitgliedern vorgenommen werden, die über einen Fischereischein und ein
nachgewiesenes Fachwissen verfügen.
Diese Fachwissen kann durch den Nachweis
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des Abschlusses eines fachgerichteten
Studiums, z.B. an der Landwirtschaftlichen Fakultät der Rheinischen
Friedrich- Wilhelms- Universität Bonn, an einer Tierärztlichen
Hochschule oder einer Fachhochschule, oder |
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der Teilnahme eines Lehrgangs/von
Lehrgängen bei der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten
des Landes Nordrhein-Westfalen (LÖBF NRW) oder der Naturschutzakademie
des Landes Nordrhein- Westfalen bei der LÖBF NRW, oder |
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der Angehörigkeit zu einer Unteren, Oberen
oder der Obersten Landesfischerei- oder landschaftsbehörde des Landes
Nordrhein-Westfalen, oder |
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der Beautragung als amtlicher
Fischereiaufseher durch eine Untere Fischereibehörde, oder |
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ein gleichwertiges Wissen erbracht werden.
Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Vorstand. |
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| (3) |
Die natürlichen und juristischen Personen
beantragen schriftlich die Aufnahme. Über den Antrag entscheidet der
Vorstand. Die Neuaufnahmen werden in der folgenden Mitgliedsversammlung
bekannt gegeben. |
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| (4) |
Wird ein Aufnahmegesuch abgelehnt, hat der/die
Betroffene ein Einspruchsrecht. Über den Einspruch entscheidet die nächste
ordentliche Mitgliederversammlung. |

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
| (1) |
Die Mitgliedschaft erlischt
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durch freiwilligen Austritt, |
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durch Tod einer natürlichen oder Auflösung
einer juristischen Person, |
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durch Ausschluss |
Der freiwillige Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt tritt drei Tage nach
Eingang der Erklärung beim Vorstand ein. |
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| (2) |
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die
Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den
Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied
unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu
geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied
schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die
Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Die Berufung
muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Briefes beim
Vorstand eingelegt werden. |

§ 7 Pflichten und Rechte der Mitglieder
| (1) |
Die Mitglieder haben das Recht,
sich im Rahmen der Satzung an der Willensbildung, den Wahlen und
Abstimmungen zu beteiligen und die Bildungsangebote des Vereins zu nutzen. |
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| (2) |
Die Mitglieder sind verpflichtet,
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die Satzung und die satzungsgemäß gefassten
Beschlüsse zu beachten, |
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sich für die Ziele des Vereins einzusetzen,
alle seinem Wohle dienen Bestrebungen zu unterstützen und alles zu
unterlassen, was dem Verein oder seinen Mitgliedern schaden könnte. |
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| (3) |
Der Verein kann Mitgliedsbeiträge
erheben. Die Höhe des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest. Die
Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliedersammlung festgesetzten
Betrag fristgemäß zu entrichten. |

§ 8 Organe des Vereins
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Organe des Vereins sind
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die Mitgliederversammlung, |
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der Vorstand. |
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§ 9 Mitgliederversammlung
| (1) |
Die Mitgliederversammlung ist
mindestens einmal im Laufe von zwei Jahren durch den Vorstand einzuberufen,
im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses
beantragt. |
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| (2) |
Die Mitgliederversammlung ist
vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich
einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. |
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| (3) |
Die Mitgliederversammlung wird vom
Leitenden Geschäftsführer oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse,
mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderung und der Auflösung des
Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den
Schriftführer protokolliert.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit je einer Stimme. Das Stimmrecht ist
nicht übertragbar.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. |
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| (4) |
Die Mitgliederversammlung hat folgende
Aufgaben: |
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| - |
Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, |
| - |
Änderung der Satzung (3/4 der Anwesenden), |
| - |
Entgegennahme des Protokolls der letzten
Mitgliederversammlung und der Jahresberichte seit der letzten
Mitgliederversammlung, |
| - |
Entgegennahme des Berichtes des/der von den
Rechnungsprüfern geprüften Jahresberichts / Jahresberichte, jeweils für den
Kalenderjahr, |
| - |
Wahl des Vorstandes auf die Dauer von drei
Jahren, |
| - |
Wahl von zwei Rechnungsprüfern. Die
Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt, |
| - |
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, |
| - |
Genehmigung der Jahresabrechnung/en und
Entlastung des Vorstandes, |
| - |
Beschlussfassung über die Auflösung des
Vereins, |
| - |
Entscheidung über Einspruch bzw. Berufung nach
§§ 4 Abs. 4 bzw. 5 Abs. 2. |

§ 10
Vorstand
| Der Vorstand setzt
sich zusammen aus: |
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| - |
dem Leitenden Geschäftsführer, |
| - |
dem Stellvertretenden Leitenden
Geschäftsführer und ggfs. seinem Stellvertreter, |
| - |
dem Schatzmeister und ggfs. seinem
Stellvertreter/seinen Stellvertretern, |
| - |
den Organisationsleitern der
Fachabteilungen oder in deren Verhinderung deren Stellvertreter (§11), |
| - |
dem Schriftführer und ggfs. seinem
Stellvertreter, |
| - |
dem Pressesprecher und ggfs. seinem
Stellvertreter/seinen Stellvertretern. |
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| Bis auf den Leitenden
Geschäftsführer, den Stellvertretenden Leitenden Geschäftsführer und den
Schatzmeister können die anderen Vorstandsämter kumulativ besetzt werden.
Personen, die mehrere Ämter ausüben, haben im Vorstand nur eine Stimme. |

§ 11 Aufgaben des Vorstandes
| (1) |
Der Leitende Geschäftsführer leitet
die Sitzungen und Versammlungen und vertritt den Fischereifachverband. |
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| (2) |
Der Stellvertretende Leitende
Geschäftsführer vertritt den Leitenden Geschäftsführer bei dessen
Verhinderung bzw. im Benehmen mit ihm. Der Stellvertretende Leitende
Geschäftsführer ist befugt, Aufgabenteile auf seinen Stellvertreter zu
delegieren. Diese Delegierung gilt auch in der Vertretungseigenschaft
gegenüber dem Leitenden Geschäftsführer. |
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| (3) |
Der Schatzmeister führt die
Kassengeschäfte selbständig. Er ist befugt, Aufgaben auf seinen/seine
Stellvertreter zu delegieren. |
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| (4) |
Der Schriftführer protokolliert die Sitzung und
Versammlungen. |
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| (5) |
Der Pressesprecher vertritt den Verein im
Benehmen mit dem Leitenden Geschäftsführer gegenüber den Medien. |
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| (6) |
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der
Leitende Geschäftsführer, der Stellvertretende Leitende Geschäftsführer und
der Schatzmeister. Jeder vertritt den Verein allein. |

§ 12 Fachabteilung
| (1) |
Nach Fachinhalten und/oder
politisch-geographischen Vorgaben können Fachabteilungen gebildet werden.
Wird eine Fachabteilung gebildet, gelten die §§ 2, 3, 4 Abs. 2, 7, 8 Abs. 1
- 3 und Absatz 4 (Tiretstriche 1,3,5,8) und § 10 Abs. 1 - 5 sinngemäß. |
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| (2) |
Jede Fachabteilung wird durch eine
Abteilungsleitung geführt.
Diese Abteilungsleitung setzt sich entsprechend ihrer Aufgabenstellung
zusammen.
Mindestens muss sie bestehen aus:
dem Organisationsleiter,
dem Schatzmeister und ggfs. seinem Stellvertreter.
Weitere Ämter können z.B. besetzt werden mit:
dem Stellvertretenden Organisationsleiter,
dem Gerätemeister und ggfs. seinem Stellvertreter,
dem Fahrdienstleiter,
dem Pressesprecher,
dem Schriftführer.
Der Schatzmeister und der Pressesprecher werden nur in der Funktion einer
Vertreters nach § 10 Abs. 3 bzw. 5 tätig.
Bis auf den Organisationsleiter und den Schatzmeister können die
Leitungsfunktionen kumulativ besetzt werden.
Mitglieder des Vorstandes (§ 10) können gleichzeitig Ämter von
Fachabteilungen bekleiden. |

§ 13 Sachverständigenrat
Es kann ein Sachverständigenrat in
Form eines Beirates gebildet werden, der den Vorstand, die
Abteilungsleitung/en und ggfs. die Mitgliederversammlung in Fachfragen
berät, unterstützt und begleitet.
Beiratsmitglieder gehören weder dem Vorstand noch den Abteilungsleitungen
mit Stimmrecht an. |

§ 14 Auflösung
| (1) |
Die Auflösung des Vereins kann in
einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 4/5 der
abgegebenen Stimmen beschlossen werden. |
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| (2) |
Bei Auflösung des Vereins fällt das
Vermögen an den Stadtverband der Sportfischer 1954 e.V. Duisburg, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. |

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